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Allgemeinverfügung: Waffenverbotszone im Düsseldorfer Hauptbahnhof

Bundespolizei informiert über Kontrollmaßnahmen

Düsseldorf, 19.03.2023 (BA/gm)
Die Bundespolizei wird im Düsseldorfer Hauptbahnhof am Wochenende (24. März bis 26. März 2023), täglich in der Zeit von 16.00 Uhr bis 06.00 Uhr am Folgetag, eine temporäre Waffenverbotszone durchführen. Dazu wird verstärkt nach gefährlichen Gegenständen und Waffen kontrolliert. Für diesen Anlass hat die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin eine Allgemeinverfügung für den Düsseldorfer Hauptbahnhof erlassen.

Laut Verfügung gilt für den genannten Zeitraum ein Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen wie Schuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art. Immer wieder kommt es zu Vorfällen, bei denen Tatverdächtige Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen.

Die Bundespolizei berichtete über eine Bedrohung mit einem Messer am 18. Februar 2023. Ein 47-Jähriger wurde festgenommen, weil er eine Gruppe Minderjährige mit einem Jagdmesser bedrohte. Am 10. März 2023 griff eine Frau eine Heranwachsende mit einem Kubotan an. Zeugen verhinderten Schlimmeres. Am Haltepunkt Düsseldorf-Rath bedrohte am 08. Februar 2023 eine Frau eine Schülergruppe mit einem Teppichmesser. Bundespolizisten fahndeten nach der Flüchtigen und konnten sie in Bahnhofsnähe festnehmen.

Diese Sachverhalte zeigen auf, dass der Einsatz der Waffenverbotszone richtig und wichtig ist. Die Kontrollmaßnahmen sollen vorbeugen, schützen und sensibilisieren. Die Bundespolizei kontrolliert somit verstärkt im Geltungsbereich. Dieser Bereich umfasst den Düsseldorfer Hauptbahnhof mit seinen Gebäudekomplexen sowie den Gleisanlagen. Ausgenommen davon sind die U-Bahn und Stadtbahnbereiche. Die Verfügung gilt für alle Personen, die diesen Geltungsbereich betreten oder sich darin aufhalten.

Die Kontrollmaßnahmen sollen vorbeugen, schützen und sensibilisieren. Ein Zuwiderhandeln gegen die Allgemeinverfügung wird eine Sicherheitsleistung zur Folge haben. Des Weiteren kann ein Platzverweis und/oder ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro verhängt werden.

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